SO ERHALTEN SIE TROTZ REFORM MöGLICHST VIEL ELTERNGELD

Düsseldorf. Ab einem bestimmten Einkommen haben Eltern keinen Anspruch mehr auf die Leistung. Wie wohlhabende Väter und Mütter das Geld trotzdem bekommen können – und was Eltern bei der Beantragung sonst beachten sollten.

Tausende Familien in Deutschland haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Der Grund dafür ist eine Neuregelung, durch die zum April die zulässige Einkommensgrenze abgesenkt wurde. Demnach sind Paare, die auf ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich 200.000 Euro oder mehr kommen, künftig nicht mehr zum Erhalt des Elterngelds berechtigt. Im April 2025 soll die Grenze weiter auf 175.000 Euro abgesenkt werden. Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) erhofft sich von der Neuregelung finanzielle Einsparungen, immerhin sei das Elterngeld der größte Posten im Haushalt des Familienministeriums.

Bislang galt für Paare eine wesentliche höhere Einkommensgrenze von 300.000 Euro. Doch nicht alle besser verdienenden Väter und Mütter müssen nun auf das Elterngeld verzichten. Und auch Familien mit weniger Einkommen sollten vor dem Bezug der Leistung einiges beachten. Die wichtigsten Antworten im Überblick.

Warum und für wen gibt es Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Erwerbslose sowie Hausfrauen und Hausmänner, die sich um die Betreuung ihres Kindes kümmern. Das Elterngeld soll laut Familienministerium einen teilweisen finanziellen Ausgleich ermöglichen, falls die Eltern nach der Geburt weniger oder gar kein Einkommen haben. Je nachdem, ob ein oder beide Elternteile zu Hause bleiben, kann die Leistung zwischen zwölf und 14 Monaten bezogen werden.

Wie wird das Elterngeld berechnet?

Wer vor der Geburt des Kindes wenig oder gar nichts verdient hat, bekommt den Mindestsatz ausgezahlt. Er beträgt 300 Euro Im Monat. Der mögliche Höchstbetrag beim Elterngeld liegt derweil bei 1800 Euro. Die Leistung in dieser Höhe gibt es für all jene, die nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zuvor ein Einkommen von mehr als 2770 Euro bezogen haben. Was darüber hinausgeht, wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Wann kann man Elterngeld beantragen?

Generell sollte man sich beim Beantragen des Elterngelds nicht zu viel Zeit lassen. Denn: Rückwirkend kann die Leistung maximal für drei Monate ausbezahlt werden. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Bentragung ist die Geburt des Kindes.

Welche Steuerklasse ist für den Bezug des Elterngelds von Vorteil?

Bei verheirateten Paaren kann ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll sein. Oft können Paare mehr Elterngeld erhalten, wenn sie nicht beide die Steuerklasse vier wählen, sondern einer die Steuerklasse drei und der andere die Klasse fünf. Denn: Bei der Berechnung des Elterngelds kommt es auf das Nettoeinkommen desjenigen an, der in Elternzeit geht. In Steuerklasse fünf sind die Abzüge sehr hoch, in Steuerklasse drei sehr niedrig. Wer später den größeren Teil des Elterngelds beziehen will, sollte also die steuerbegünstigte Steuerklasse drei wählen. Sie oder er kann mehr netto verdienen und später mehr Elterngeld erhalten. Auch die Beratungsstelle „Elterngeld.net“ weist darauf hin, dass bei verheirateten Paare die Steuerklasse drei für den Bezieher des Elterngeldes in der Regel die günstigste ist. Allerdings könne die Steuerklasse nur bis sieben Monate vor der Geburt geändert werden.

Kann ich auch arbeiten und trotzdem Elterngeld erhalten?

Wer nicht komplett zu Hause bleiben und stattdessen nebenbei arbeiten möchte, muss ebenfalls nicht auf das Elterngeld verzichten. Denn neben dem Basiselterngeld gibt es auch das sogenannte „Elterngeld Plus“. Diese Leistung ermöglicht es Vätern und Müttern, 24 bis 32 Stunden in der Woche zu arbeiten und währenddessen die Hälfte des regulären Elterngeldes zu erhalten, also zwischen 150 und 900 Euro. Diese Leistung kann sogar über einen Zeitraum von zwei Jahren bezogen werden.

Können Paare parallel Elterngeld beziehen?

Ja, aber seit der Neuregelung ist das für beide Elternteile in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes nur noch für einen Monat gleichzeitig möglich. Bislang waren bis zu sieben parallele Bezugsmonate erlaubt. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Begrenzung, etwa für Eltern von besonders früh geborenen Kindern, von Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung.

Wie erhalten auch Besserverdiener weiterhin Elterngeld?

Die Neuregelung des Ministeriums bedeutet nicht, dass Eltern mit einem Bruttoeinkommen von 200.000 Euro und mehr nun kategorisch leerausgehen. Denn maßgeblich für die neu gesetzte Grenze ist das zu versteuernde Einkommen. Auch das Familienministerium weist darauf hin, dass dieses in der Regel deutlich niedriger als der Bruttoverdienst ist. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Brutto-Einkommen abzüglich der Werbungskosten, sonstigen Aufwendungen und der Freibeträge. Hier können Eltern unter anderem eine Home-Office-Pauschale und Beiträge zur Riester-Rente geltend machen und das zu versteuerende Einkommen dadurch absenken. Maßgeblich für Nicht-Selbstständige ist das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Je nach Einkommenssituation kann es sich beim Elterngeld also im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt machen, kurz vor der Geburt kürzer zu treten - das heißt, die Arbeitszeit und damit auch den Lohn zu reduzieren. Wer so das Einkommen unter die neue Grenze drücken kann, bekommt dann trotzdem Elterngeld.

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