STEUERERKLäRUNG 2023: SO KöNNEN SIE MITHILFE VON WERBUNGSKOSTEN STEUERN SPAREN

Zweimal wurde die sogenannte Werbungskostenpauschale zuletzt erhöht. Aber was genau sind eigentlich Werbungskosten, wozu sind sie gut und wie mache ich sie steuerlich geltend? Ein Überblick.

Wer Werbungskosten geltend macht, kann eine Menge an Steuern sparen. Damit das gelingt, sollten Steuerzahler im Laufe des Jahres Belege sorgfältig aufbewahren und genau darauf achten, ob Kosten privat oder beruflich anfallen. Wie das gemeint ist und was man sonst noch zum Thema Werbungskosten wissen sollte. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was sind Werbungskosten?

Das Wort Werbungskosten ist ein Sammelbegriff für verschiedene Ausgaben und Aufwendungen, die Steuerzahler zur Erzielung einer bestimmten Art von Einkünften getragen haben. Hier soll es um die Werbungskosten gehen, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrem Job tragen müssen. Diese Kosten können Arbeitnehmer dann in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Typisch sind dabei Kosten, die entstehen, wenn Beschäftigte sich für ihren Beruf weiterbilden oder auf einen Auftrag vorbereiten müssen. Daher gehört zum Beispiel Fachliteratur zu den üblichen Werbungskosten. Es können aber auch Kosten für Computer-Software sein, die einen klaren Bezug zum Beruf hat. Man kann sie als Werbungskosten absetzen.

Auch für den Weg zur Arbeit können die Kosten berücksichtigt werden. Fährt man zum Beispiel in eine andere Stadt für ein Bewerbungsgespräch und kauft ein Zugticket oder muss in einem Hotel übernachten, kann das ebenfalls ein Grund sein. Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Menge weiterer Kosten, die in Frage kommen. Einige davon jedoch nur für bestimmte Berufsgruppen. Es gibt zudem ein paar Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Werbungskosten anerkannt werden.

Der Begriff Werbungskosten selbst stammt übrigens vom inzwischen etwas veraltet klingenden Wort Erwerbungskosten ab. Es geht also um Kosten, die mit dem Erwerb verbunden sind.

Welche Arten von Werbungskosten gibt es?

Alle Kosten, die als Werbungskosten angesetzt werden, müssen einen direkten Bezug zum Job haben. Im Einkommensteuergesetz (EStG §9 Abs. 1) werden die verschiedenen Gruppen von Kosten, die als Werbungskosten verstanden werden können, in drei Arten oder Zwecke unterteilt:Aufwendungen zur Erwerbung der Einnahmen

Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen

Aufwendungen zur Erhaltung der EinnahmenNur, wenn sich die Kosten einem dieser Zwecke zuordnen lassen, können sie anerkannt werden.

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Steuererklärung Formulare: Das sind die wichtigsten Formulare und Anlagen der SteuererklärungWelche Voraussetzungen gibt es, um Werbungskosten abzusetzen?

Alle Kosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, müssen nicht nur einer der oben genannten Arten zugerechnet werden können und damit beruflich veranlasst sein. Es gibt noch ein paar weitere Knackpunkte.

Zum einen – das klingt logisch, sollte aber immer bedacht werden – ist es wichtig, dass man die Kosten, die man geltend machen möchte, selbst getragen hat. Hat man zum Beispiel etwas für die Arbeit bezahlt, das der Arbeitgeber später erstattet hat, fallen diese Kosten raus. Zum anderen geht das Finanzamt davon aus, dass jeder Arbeitnehmer durch seine Arbeit einige Kosten hat. Die werden berücksichtigt, indem ein pauschaler Betrag immer vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Dieser Betrag liegt aktuell bei 1.230 Euro (Steuerjahr 2023/2024) pro Person. 

Die Höhe und die genaue Art der Werbungskosten werden also nur relevant, wenn die Werbungskosten in Summe den pauschalen Betrag übersteigen. Der Pauschbetrag wird automatisch berücksichtigt, schon beim laufenden Steuerabzug des Arbeitgebers. Allein durch den Werbungskosten-Pauschbetrag kann kein steuerlicher Verlust entstehen. Der Pauschbetrag wird maximal bis zur Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte berücksichtigt.

Wichtig: Wer in einem Minijob tätig ist, kann Werbungskosten nur geltend machen, wenn die Tätigkeit nicht pauschal vom Arbeitgeber mit Lohnsteuer versteuert wird.  

Haben Steuerzahler höhere Kosten getragen, müssen sie diese im Detail angeben. Diese können dann auch in unbegrenzter Höhe berücksichtigt werden. Bei sehr hohen Kosten kann also auch ein steuerlicher Verlust entstehen, der dann etwa mit Einkünften in Folgejahren verrechnet werden kann. 

Relevant sind ansonsten aber nur Kosten, die im jeweiligen Steuerjahr bezahlt wurden. Lediglich, wenn eine Anschaffung über 800 Euro (netto) teuer ist, darf und muss sie über mehrere Jahre verteilt werden. Eine Ausnahme gilt neuerdings für Computer/Laptops und weitere technische Hand- oder Software. Diese können unabhängig vom Anschaffungspreis sofort in voller Höhe abgesetzt werden.

Die jeweiligen Ausgaben müssen natürlich auch nachweisbar sein. Wer Kosten geltend machen will, benötigt also entsprechende Kassenzettel, Rechnungen oder auch Bescheinigungen vom Arbeitgeber.

Je nach Beruf werden mitunter verschiedene Werbungskosten anerkannt oder auch nicht anerkannt. Die angesetzten Kosten müssen also zum Beruf passen. Ein Beispiel ist das Thema Berufskleidung. Die wird nicht ohne Weiteres anerkannt. Die entsprechende Kleidung muss für diesen Beruf notwendig sein und - vereinfacht gesagt - ansonsten nicht im privaten Bereich anderweitig verwendet werden können. Gleichermaßen kann ein Versicherungsmitarbeiter keine Kosten für Werkzeug als sogenannte Arbeitsmittel in den Werbungskosten angeben, ein angestellter Dachdecker kann das dem Grundsatz nach schon. Plausibel muss dabei aber bleiben, warum der jeweilige Gegenstand selbst angeschafft wurde und nicht vom Arbeitgeber gestellt wird.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Wie hoch liegt die Pauschale für Werbungskosten?

Die Werbungskosten-Pauschale (auch bekannt als Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wurde für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht (zuvor 1.200 Euro). Auch für das Jahr 2024 liegt die Pauschale bei 1.230 Euro. 

Welche Werbungskosten werden vom Finanzamt anerkannt?

Wie beschrieben gibt es je nach Berufsfeld, aber auch je nach Lebenssituation (zum Beispiel Entfernung zum Arbeitsplatz), unterschiedlich hohe Kosten, die man als Werbungkosten ansetzen kann. Wer nun seine Steuererklärung macht und darüber nachdenkt, welche Aufwendungen als Werbungskosten in Frage kommen könnten, kann sich an den folgenden Stichpunkten orientieren. All diese Kosten können als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angestelltentätigkeit stehen. Hier sind einige typische Beispiele:Arbeitskleidung/Dienstkleidung

Arbeitsmittel (z.B. beruflicher PC, Schreibtisch und Zubehör, aber auch Werkzeug in einem handwerklichen Beruf)

Arbeitszimmer, sofern ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist 

Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften

Bewerbungskosten, z.B. Übernachtung für ein Bewerbungsgespräch

Bewirtungskosten, wenn durch die Arbeit bedingt (z.B. Meeting mit Kunden)

Dienstreisen, sofern Kosten selbst getragen

Doppelte Haushaltsführung

Kosten für die Erstellung der Steuererklärung

Kosten für Bus- und LkW-Führerschein, wenn dieser für die Arbeit erforderlich ist

Home-Office-Kosten, über die Home-Office-Pauschale

Fahrtkosten mithilfe von Entfernungspauschale

Fortbildungskosten

Grundbesitzabgaben, die sich auf Gegenstände oder Räume beziehen, die zur Erzielung des Erwerbs notwendig sind

Telefon- und Internetkosten

Umzugskosten bei beruflich veranlassten Umzügen

Unfallkosten, die mit Bezug zur Arbeit angefallen sind

Versicherungen, die sich auf Gegenstände oder Räume beziehen, die zur Erzielung des Erwerbs notwendig sindWelche Werbungskosten werden ohne Belege akzeptiert?

Bereits seit der Steuererklärung 2017 besteht keine Pflicht mehr, alle Belege über geltend gemachte Kosten automatisch mit der Steuererklärung einzureichen. Jedoch können die Finanzämter nach Einreichung der Steuererklärung die einzelnen Belege anfordern. Zum Beispiel, wenn die Kosten und ihre Hintergründe weitestgehend unklar sind. Daher gilt weiterhin das Prinzip: Wer Kosten steuermindernd geltend machen möchte, sollte sie später auch nachweisen können.

Für die angegebenen Werbungskosten sollten also grundsätzlich immer Nachweise vorliegen. In der Praxis werden einzelne Werbungskosten aber in der Regel auch ohne entsprechende Nachweise akzeptiert. Man spricht von den sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen. Die gibt es, wenn Kosten angegeben werden, die aufgrund ihrer geringen Höhe vom Finanzamt aus Vereinfachungsgründen ohne Weiteres. das heißt ohne Nachweise, anerkannt und auch nicht mehr beanstandet werden. Darunter fallen Arbeitsmittel bis zu einer Summe von 110 Euro und Kontoführungsgebühren bis zu einer Höhe von 16 Euro. Natürlich kann man auch höhere Kosten für Arbeitsmittel angeben. Dann sollte es allerdings konkrete Nachweise dafür geben. Bei Kontoführungsgebühren, die über die Nichtbeanstandungsgrenze hinausgehen, müssen die Kosten für ein Konto, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, aufgeteilt werden. Dann geht es um gemischte Kosten, die wir später noch einmal erklären. Wer keine Lust hat, Belege einzeln aufzubewahren und zusammenzurechnen, kann auch einfach von der Werbungskosten-Pauschale (dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1.230 Euro (2023/2024) Gebrauch machen und sich Werbungskosten in dieser Höhe anrechnen lassen. In vielen Fällen könnte das aber die schlechtere Variante sein.

Werbungskosten: Was gilt bei Fahrtkosten?

Eine etwas vereinfachte Regelung gibt es auch, wenn Arbeitnehmer Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung angeben möchten. Die zählen nämlich ebenfalls zu den Werbungskosten. Dabei wird mit einer sogenannten Entfernungspauschale gearbeitet. Hierbei werden pro Entfernungskilometer zur Arbeit und für jeden Arbeitstag 30 Cent - und ab dem 21 Kilometer Fahrtweg vom Wohnort sogar 38 Cent - als Werbungskosten angerechnet. Achtung: Es geht um die Entfernungskilometer. Es zählt also nur eine Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt separat. 

Die angegebenen Fahrtkosten müssen außerdem zu den anderen Werbungskosten passen. Wer Kosten fürs Home Office angibt, wird nicht gleichzeitig für diese Tage auch Fahrtkosten ansetzen können.

Welche Werbungskosten werden vom Finanzamt nicht anerkannt?

Längst nicht alle Kosten, die Arbeitnehmer im Alltag tragen, gelten als notwendige Ausgaben für den Beruf. Daher wird zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Werbungskosten unterschieden. Nicht abzugsfähige Werbungskosten sind keine Werbungskosten im eigentlichen Sinne. Sie werden steuerlich nicht anerkannt.

Wer herausfinden möchte, ob die Kosten nun steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, sollte sich fragen, welchem Bereich sie zuzuordnen sind: dem privaten oder dem beruflichen? Hatte die Ausgabe oder Aufwendung vorwiegend einen privaten oder einen beruflichen Nutzen? Das ist wichtig, da Kosten, die privat veranlasst sind – also überwiegend einen privaten Nutzen haben –, grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Etwas irreführend werden solche Ausgaben manchmal auch als „private Werbungskosten“ bezeichnet, was strenggenommen ein Widerspruch in sich ist. Unabhängig von der Bezeichnung gilt für privat veranlasste Kosten ein „Verbot des Abzugs von Kosten der privaten Lebensführung“. Das findet man in Paragraph 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wer privat zusätzlich zum normalen Lebensunterhalt hohe Kosten hatte, kann die teilweise trotzdem absetzen, etwa als außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben. Jedoch für gewöhnlich nicht als Werbungskosten.

Ausgeschlossen von den abziehbaren Werbungskosten sind zudem Kosten, die zur Erzielung steuerfreier Einkünfte getragen wurden.

Werbungskosten: Können Kosten anteilig geltend gemacht werden?

Meist nicht. Häufig gilt, dass Ausgaben entweder beruflich bedingt und damit absetzbar sind – oder privat und damit nicht absetzbar. Von der Regel gibt es nur wenige Ausnahmen. Wird ein Gegenstand nachvollziehbarerweise beruflich und privat genutzt, dürfen die Kosten durch den Steuerzahler aufgeteilt werden in einen beruflichen – also einen abzugsfähigen – und einen privaten – demnach einen nicht abzugsfähigen – Teil. Dann geht es um eine berufliche (Mit-)Veranlassung. Steuerzahler sind in so einem Fall gefordert die Kosten in einen privaten und einen beruflichen Teil aufzuteilen. Der berufliche Anteil der Kosten kann steuerlich geltend gemacht werden.

Das muss aber nach objektivierbaren Kriterien passieren, was häufig schwierig ist. Zudem muss der berufliche Anteil bei mindestens zehn Prozent liegen. Die Angabe einer gemischten Nutzung eines Gegenstands sollte also gut durchdacht sein – und lohnt sich vor allem bei höheren Beträgen. Sonderregelung für Handy, Laptop & Co. Bei einem privaten Handy, das auch beruflich genutzt wird, wäre dann zum Beispiel mindestens stichprobenartig darzulegen, wie lange und wie oft mit dem Handy beruflich telefoniert wird. Das kann viel Aufwand sein. Aus Vereinfachungsgründen darf in diesem nicht ganz seltenen Fall pauschal ein Betrag von 20 Prozent der Handykosten oder höchstens 20 Euro monatlich für die Handynutzung in der Steuererklärung angegeben werden. Wer darüber hinaus Handykosten geltend machen will, muss in den sauren Apfel beißen. Nur einigen wenigen Berufsgruppen, in denen der Beruf maßgeblich von unterwegs ausgeübt wird, gestehen die Finanzämter ohne weiteres einen höheren Anteil zu, zum Beispiel Maklern oder Außendienstmitarbeitern. Oft lohnt sich daher die Anschaffung eines eigenen Handys für berufliche Zwecke. 

Beim Kauf eines Handys, Tablets oder Laptops ist zudem folgende Regelung üblich. Ist eine berufliche Mitnutzung des privat angeschafften Gegenstandes von mehr als zehn Prozent aufgrund des Berufsbildes nachvollziehbar, dürfen Steuerzahler bis zu 50 Prozent des Kaufpreises ohne Weiteres als Werbungskosten ansetzen. Soll ein größerer Anteil angesetzt werden, muss das erklärbar sein. Im Zweifel kann das Finanzamt nur 50 Prozent anerkennen. 

Liegt der Kaufpreis über 800 Euro (netto) beziehungsweise 952 Euro (brutto), muss der angesetzte Kaufpreis (allerdings nur bei technischen Geräten und Software) zudem nicht mehr anteilig über mehrere Jahre abgeschrieben werden, sondern darf direkt in einem Jahr angegeben werden.

Wie mache ich Werbungskosten steuerlich geltend? Wie läuft der Abzug der Werbungskosten?

Sind alle Werbungskosten bekannt, lassen sie sich entsprechend in der Steuererklärung angeben. Die Werbungskosten fallen unter das sogenannte objektive Netto-Prinzip. Das besagt, dass nur Einkommen, das letzten Endes auch erhalten/verfügbar bleibt, besteuert werden soll. Geredet wird gleichbedeutend auch vom disponiblen Einkommen. Gemeint ist damit Folgendes: Verdient jemand zum Beispiel 60.000 Euro im Jahr (sog. Bemessungsgrundlage) und hat Werbungkosten in Höhe von 4.000 Euro, werden die 4.000 Euro von den 60.000 Euro abgezogen. Anhand der verbleibenden 56.000 Euro ergibt sich, wie viel Einkommensteuer zu zahlen ist. Damit die Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, müssen sie aber unbedingt auch in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Wer nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen, aber Werbungskosten über der Pauschale von 1.230 Euro (2023/2024) hat, sollte sich überlegen eine Steuererklärung abzugeben.

Wo trage ich Werbungskosten ein?

Dabei stellt sich natürlich die Frage, wo genau die Werbungskosten letzten Endes in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Je nachdem, wie die individuellen Einkommensverhältnisse aussehen, gibt es in der Steuererklärung unterschiedliche ergänzende Formulare. Eines davon ist die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Hier müssen die entsprechenden Werbungskosten auf den Seiten 2-4 eingetragen werden. (Auf Seite 1 der Anlage N sind einige allgemeine Angaben zu machen, die man zu großen Teilen aus der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen kann.) Wer weniger als 1.230 Euro (2023/2024) an Werbungskosten hat, kann sich das Ausfüllen der Seiten 2-4 sparen. Der Betrag wird dann automatisch berücksichtigt.

Es kann hilfreich sein, die verschiedenen Ausgaben und Aufwendungen zu addieren, um zu erfahren, ob man Werbungskosten hat, die über der Werbungskosten-Pauschale liegen – und um die einzelnen Angaben später mit der Summe der Werbungskosten abgleichen zu können. In der Anlage N müssen die Kosten jedoch zunächst einzeln aufgeteilt und dann in verschiedene Felder eingeteilt werden. In der jüngsten Anlage N für die Steuererklärung zum Jahr 2023 sind das die Felder 30-86.

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