NACH TODESFALL: SO LANGE LAUFEN BANKKONTEN WEITER

Banken drängen Angehörige eines verstorbenen Kontoinhabers immer wieder dazu, dessen Konten aufzulösen. Wann das rechtlich zulässig ist und wann nicht.

Im Todesfall wird den Hinterbliebenen oft nur wenig Zeit gelassen, in Ruhe zu trauern. Denn nach dem Tod müssen sich die Angehörigen um zahlreiche bürokratische Angelegenheiten wie Beerdigung, Versicherungen und Erbschaftssachen kümmern. Und auch die Banken machen es den Trauernden nicht immer leicht: Denn zunächst muss geklärt werden, wer überhaupt auf das Konto zugreifen darf. Auch werden die Angehörigen häufig von den Kreditinstituten unter Druck gesetzt, die Konten der Verstorbenen schnellstmöglich aufzulösen. Doch ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Konten von Verstorbenen dürfen ewig weiterlaufen

Laut der aktuellen Rechtslage gibt es keine Frist dafür, wie lange ein Bankkonto im Todesfall des Inhabers weiterlaufen darf. Laut der in Deutschland geltenden erbrechtlichen Bestimmungen wird die Verfügungsbefugnis an sämtlichen Konten gem. §1922 BGB an die Erbenden übertragen. Für diese besteht laut Gesetz jedoch keine Pflicht, das Konto aufzulösen. Das heißt, theoretisch kann das Konto eines Verstorbenen ewig offen bleiben.

Banken drängen, Konten nach dem Tod aufzulösen

In der Praxis läuft das aber häufig anders, wie Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht, gegenüber ntv erzählt. So würden die Banken den Hinterbliebenen im Todesfall oft zu Unrecht Druck machen, das Konto des Verstorbenen möglichst zeitnah zu löschen: "Bei mir sitzen häufig Menschen, die dazu gedrängt werden. Banken nerven damit", erzählt der Fachanwalt von seinen Erfahrungen. So würden Kreditinstitute ihr Drängen gegenüber den Angehörigen oft damit begründen, dass Daten bereinigt werden müssten. Laut dem Experten ist dies jedoch völlig unbegründet.

Ausnahmen können in AGBs geregelt sein

Trotzdem kann es Ausnahmen bei der Laufzeit der Konten geben, denn in der Regel gelten die vertraglich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betroffenen Kontovertrages. Ist in diesen also eindeutig vermerkt, dass das Girokonto im Todesfall aufgelöst wird, ist das rechtskräftig. Denn laut Roth gelten die Geschäftsbedingungen auch für den erbenden Hinterbliebenen: "So wie die Kontobedingungen abgeschlossen sind, gehen sie auf die Erben über", erklärt der Fachanwalt gegenüber ntv. Ist in diesen jedoch nirgendwo von einer vorzeitigen Auflösung die Rede, muss sich auch die Bank daran halten. Das heißt: Das Konto bleibt solange bestehen, bis sich der Erbende eigenständig dazu entschließt, das Konto aufzulösen.

Auch hat die Bank nach dem Tod des Kontoinhabers laut dem Erbrecht-Ratgeber alle Vollmachten zu respektieren, die der Verstorbene vor seinem Tod an Dritte mit Gültigkeit über den Tod hinaus erteilt hat.

Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter

Eine Sache ändert sich in der Regel jedoch schon: Wie die Volksbank in ihrem Magazin berichtet, sperrt eine Bank den Online-Banking-Zugang und alle Bankkarten des ehemaligen Kontoinhabers, sobald sie von seinem Tod erfahren hat. Das Konto wird dann als sogenanntes Nachlasskonto weitergeführt.

Allerdings werden Daueraufträge und Lastschriften, die der verstorbene Kontoinhaber noch vor seinem Tod erteilt hat, gem. § 672 BGB weiterhin ausgeführt. Dies geschieht solange, bis der erbende Hinterbliebene diese Aufträge gegenüber der kontoführenden Bank auflöst. Das heißt, Versicherungsbeiträge und Mieten werden bis zum Widerruf des Erben weiterhin über das Konto erfüllt. Bereits vor dem Tod veranlasste Überweisungen können laut dem Erbrecht-Ratgeber jedoch in der Regel nicht widerrufen werden, wenn der Auftrag bei der Bank bereits eingegangen ist.

Zugriff auf Konto des Verstorbenen erfordert Erbschein oder Vollmacht

Auf Konten, bei denen zwei oder mehr Angehörige durch eine Vollmacht verfügungsberechtigt sind, können alle Parteien zugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass der Bevollmächtigte das Konto des Verstorbenen einfach "leerräumen" darf, erklärt Stefanie Brielmaier von der Notarkammer Berlin laut ntv. In einem solchen Fall haftet der Bevollmächtigte gegenüber dem Erben.

Ohne Vollmacht sind nur legitimierte Erben dazu befugt, auf das Konto des Verstorbenen zuzugreifen. Dies erfordert einen Erbschein, ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Erben mehrere Personen, können diese nur gemeinsam auf das Konto zugreifen und Geld abheben.Pauline Breitner/Redaktion finanzen.net

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